Herstellung von Kernmaterialien obliegt Recht der Herkunftsstaaten
10. Februar 2012 – Der Schweizer Staat hat keine Befugnis, Vorgänge im Ausland dem inländischen Recht zu unterstellen. Die Umweltbedingungen betreffend die Herstellung von Kernmaterialien unterstehen der Gesetzgebung der Herkunftsstaaten. Im Zusammenhang mit dem Kernwaffensperrvertrag überwacht bereits die IAEA (es besteht auch ein Abkommen zwischen der Eidgenossenschaft und der IAEA) den internationalen nuklearen Güteraustauch sehr umfassend.


